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LMG NRW§ 33 Sicherung der Meinungsvielfalt
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-1 (1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-2 (2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-3 (3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im Fernsehen bundesweit einen Zuschaueranteil von mindestens 15 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Dies gilt nicht für die Beteiligung an Hörfunkveranstaltern, wenn durch wirksame Vorkehrungen eine Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht sichergestellt ist; § 33a Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-4 (4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-5 (5) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28223/33#abs-6 (6) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen.